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Allgemeine
Geschäftsbedingungen der
FSE Frey GmbH
Für unsere Lieferungen und Leistungen gelten unsere AGBs
soweit diese gesetzlich zulässig sind. An die Stelle
der unwirksamen Regelungen treten die gültigen gesetzlichen
Regelungen.
Inhalt
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Geltung
der Bedingungen
Angebot und Vertragsabschluß
Preise
Zahlungsbedingungen
Lieferungen
Abnahme
Eigentumsvorbehalt
Gewährleistung
Erfüllungsort und Gerichtsstand |
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Geltung
der Bedingungen
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Nachfolgende
Geschäftsbedingungen gelten für alle geschäftlichen Vorgänge
sowohl mit Zulieferern und Zwischenhändlern als auch mit Endkunden.
Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen sind nur wirksam,
wenn der Verwender sie schriftlich bestätigt. Abweichenden Geschäftsbedingungen
anderer Verwender wird ausdrücklich widersprochen. |
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Angebot
und Vertragsabschluß
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Die Angebote
des Verkäufers sind freibleibend und unverbindlich. Zwischenverkauf
bleibt vorbehalten. |
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Zeichnungen,
Abbildungen, Gewichts- und Maßangaben sind, soweit nicht anders
vereinbart, unverbindlich |
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Für unsere
Lieferverpflichtung ist die schriftliche Auftragsbestätigung/der
schriftliche Auftrag maßgebend. |
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Nebenabreden
sind nur wirksam, wenn sie schriftlich bestätigt sind. |
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Preise
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Maßgebend
sind die in der Auftragsbestätigung/dem Auftrag angeführten
Preise zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Dieser Preis
versteht sich ohne Skonto und sonstige Nachlässe ab Standort
des Kaufgegenstandes. |
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Vereinbarte
Nebenleistungen und vom Verkäufer vereinbarungsgemäß verauslagte
Kosten gehen, soweit nicht anders geregelt, zu Lasten des Käufers. |
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Preiserhöhungen
nach Vertragsschluß, die auf der Schwankung von Wechselkursen,
Lohn- oder Werkstoffverteuerung beruhen, können an den Käufer
weitergegeben werden. |
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Zahlungsbedingungen
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Der Kaufpreis,
die Preise für Nebenleistungen und verauslagte Kosten sind bei
der Übergabe des Kaufgegenstandes zur Zahlung in bar fällig,
soweit keine andere Zahlungsweise vereinbart ist. Es besteht
keine Verpflichtung, Schecks oder Wechsel als Zahlungsmittel
entgegenzunehmen. |
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Die Firma
FSE Frey GmbH behält sich für alle Lieferungen und Leistungen
ausdrücklich das Recht vor, Waren nur gegen Vorauskasse, Bar-
bzw. Euroschecknachname oder Barzahlung zu versenden bzw. zur
Abholung freizugeben, auch wenn anders lautende Lieferverträge
geschlossen sind. Der FSE Frey GmbH steht das Recht zu,
einen in Verzug befindlichen Käufer von der jeweiligen Belieferung
auszuschließen, auch wenn entsprechende Lieferverträge abgeschlossen
worden sind. |
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Eine Zahlung
gilt erst dann als erfolgt, wenn der Betrag an die Zahlstelle
(Bankkonto) der Firma FSE Frey GmbH endgültig gutgeschrieben
wurde. Dies gilt besonders für die Einlösung von Schecks. |
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Wenn der Käufer
seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt, seine Zahlung
einstellt oder eine Bank seinen Scheck nicht einlöst, ist die
Firma FSE Frey GmbH zum sofortigen Rücktritt von diesem
Vertrag ohne besondere, vorhergehende Ankündigung berechtigt.
In diesen Fällen werden ohne besondere Aufforderung sämtliche
Forderungen der FSE Frey GmbH gegenüber dem Käufer sofort
in einem Betrag fällig. |
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Gegen die
Ansprüche des Verkäufers kann der Käufer nur dann aufrechnen,
wenn die Gegenforderung des Käufers unbestritten ist, oder ein
rechtskräftiger Titel vorliegt; ein Zurückbehaltungsrecht kann
der Käufer nur geltend machen, soweit es auf die Ansprüche aus
dem Kaufvertrag beruht. |
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Lieferungen
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Liefertermine
und Lieferfristen sind unverbindlich. Die Lieferung erfolgt
unfrei per Paketdienst, Spedition oder Post. Kosten für die
Lieferung trägt der Käufer. Für versandte Ware kann auf Kosten
des Käufers eine Transportversicherung abgeschlossen werden. |
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Die Transportgefahr
trägt der Käufer auch bei Teillieferungen oder im Falle von
Rücksendungen. Mit der Aufgabe zum Versender hat der Verkäufer
seinen Lieferverpflichtungen genügt. |
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Bei unfrei
eintreffenden Rücksendungen kann der Verkäufer die Annahme verweigern. |
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Der Verkäufer
ist zu Teilleistungen/Teillieferungen berechtigt. |
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Bei Überschreitung
von Lieferfristen kann der Käufer den Verkäufer schriftlich
auffordern, binnen angemessener Frist, die wenigstens vier Wochen
beträgt, zu liefern. Nach dieser Frist kann der Käufer vom Kaufvertrag
zurücktreten. Weitergehende Ansprüche/Schadensersatzansprüche
sind ausgeschlossen. |
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Höhere Gewalt,
Aufruhr, Streik, Aussperrung und unverschuldete erhebliche Betriebsstörungen
verlängern die jeweiligen Lieferfristen um die Dauer der durch
diese Umstände bedingten Leistungsstörungen zuzüglich weiterer
vier Wochen. |
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FSE Frey GmbH liefert nach üblichem technischen Standard. Unwesentliche
Abänderungen der gelieferten von der vereinbarten Ware, Abweichungen
aufgrund von Konstruktionsänderungen und/oder Verbesserungen
bleiben FSE Frey GmbH vorbehalten. |
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Abnahme
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Der Käufer
hat die Pflicht, innerhalb von 8 Tagen nach Zugang der Bereitstellungsanzeige
den Kaufgegenstand am vereinbarten Abnahmeort zu prüfen und
abzunehmen. |
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Bleibt der
Käufer mit der Abnahme des Kaufgegenstandes länger als 8 Tage
ab Zugang der Bereitstellungsanzeige oder Zusendung im Rückstand,
so kann der Verkäufer schriftlich eine Nachfrist von 8 Tagen
setzen mit der Erklärung, daß er nach Ablauf der Frist die Abnahme
ablehne. |
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Nach erfolglosem
Ablauf der Nachfrist ist der Verkäufer berechtigt, durch schriftliche
Erklärung vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen
Nichterfüllung zu verlangen. Der Setzung einer Nachfrist bedarf
es nicht, wenn der Käufer die Abnahme ernsthaft und endgültig
verweigert oder offenkundig auch innerhalb der Nachfrist die
Zahlung des Kaufpreises nicht imstande ist. |
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Verlangt der
Verkäufer Schadensersatz, so beträgt dieser 25% des Kaufpreises.
Der Schadensbetrag ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn
der Verkäufer einen höheren oder der Käufer einen geringeren
Schaden nachweist. Diese Regelung findet auch Anwendung bei
Stornierung oder Rücktritt auf Seiten des Käufers. |
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Eigentumsvorbehalt
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Der Kaufgegenstand
bleibt bis zum Ausgleich der dem Verkäufer aufgrund des Kaufvertrages
zustehenden Forderungen Eigentum des Verkäufers. Der Eigentumsvorbehalt
bleibt auch bestehen für alle Forderungen, die der Verkäufer
gegen den Käufer im Zusammenhang mit dem Kaufgegenstand, z.B.
aufgrund von Reparaturen oder Ersatzteillieferungen sowie sonstiger
Leistungen nachträglich erwirbt. |
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Bei laufender
Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung der Saldoforderung. |
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Beim Einbau
in fremde Waren durch den Käufer wird die FSE Frey GmbH
Miteigentümerin an den neu entstehenden Produkten, im Verhältnis
des Wertes der durch die von ihr gelieferten Waren zu den mitverwendeten
fremden Waren. Wir die von der Firma FSE Frey GmbH gelieferte
Ware mit anderen Gegenständen vermischt oder verbunden, so tritt
der Käufer schon jetzt seine Miteigentumsrechte an dem vermischten
bestand oder dem neuen Gegenstand an die Firma FSE Frey GmbH ab und verwahrt diese kostenfrei. |
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Kommt der
Käufer in Zahlungsverzug oder kommt er seinen Verpflichtungen
aus dem Eigentumsvorbehalt nicht nach, kann der Verkäufer dem
Kaufgegenstand vom Käufer herausverlangen und nach schriftlicher
Ankündigung mit angemessener Frist unter Anrechnung des Verwertungerlöses
auf den Kaufpreis durch freihändigen Verkauf bestmöglich verwerten. |
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Solange der
Eigentumsvorbehalt besteht, sind nur mir vorheriger schriftlicher
Zustimmung des Verkäufers eine Veräußerung, Verpfändung, Sicherheitsübereignung,
Vermietung oder anderweitige, die Sicherung des Verkäufers beeinträchtigende
Überlassungen des Kaufgegenstandes sowie eine Veränderung zulässig. |
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Gewährleistung
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Bei Mängeln
und Fehlern der Kaufsache, die bereits bei der Übergabe vorhanden
waren, hat der Käufer Recht auf Nachbesserung. Führen wenigstens
zwei Nachbesserungsversuche nicht zur vollen Funktionsfähigkeit
des Kaufgegenstandes, so kann der Käufer Wandlung/Minderung
geltend machen. Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen. |
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Der Käufer
muß der Firma FSE Frey GmbH etwaige Mängel unverzüglich,
jedoch spätestens binnen einer Woche nach Kenntnis der Mängel
schriftlich mitteilen. Nach Ablauf dieser Frist ist die Firma
FSE Frey GmbH frei von der Gewährleistungspflicht. Kaufmännische
Rügepflichten und Fristen bleiben davon unbeendet. |
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Bei ungerechtfertigten
Beanstandungen oder solchen, die auf Bedienungsfehlern des Käufers
oder unsachgemäßer Behandlung beruhen, behält
sich der Verkäufer vor, eine Prüfungspauschale zu
erheben. |
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Durch den
Austausch von Teilen, Baugruppen oder ganzen Geräten treten
keine neuen Gewährleistungsfristen in Kraft. Verschleißteile
sind von der Gewährleistung ausgeschlossen. |
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Die Gewährleistung
bezieht sich nicht auf Abnutzung, unsachgemäße oder
fehlerhafte Bedienung und Lagerung. Bei Fremdeingriff oder dem
Offnen der Geräte von nicht ausdrücklich autorisierten
Personen erlischt der Gewährleistungsanspruch. |
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Die Gewährleistung
beschränkt sich ausschließlich auf die Reparatur
oder den Austausch der beschädigten Liefergegenstände.
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Gewährleistungsansprüche
gegen die Firma FSE Frey GmbH stehen nur dem unmittelbaren
Käufer zu und sind nicht abtretbar. Für Waren, die
die Firma FSE Frey GmbH nicht hergestellt hat, beschränkt
sich die Gewährleistung auf die Abtretung der Gewährleistungsansprüche
gegen den Hersteller. |
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Ersetzte
Teile gehen in das Eigentum der Firma FSE Frey GmbH
über. |
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Die vorstehenden
Absätze enthalten abschließend die Gewährleistung
für gelieferte Waren und schließen sonstige Gewährleistungsansprüche
jeder Art aus. Ansprüche auf Schadenersatz wegen eines
Mangels sind ausgeschlossen. |
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Die Haftung
des Verkäufers ist auf den Warenwert beschränkt.
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Erfüllungsort
und Gerichtsstand
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Erfüllungsort
ist Leimen. |
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Sollte
eine der vorstehenden Regelungen unwirksam sein oder werden
oder sich sonst eine Lücke erweisen, so soll der Kaufvertrag
insgesamt wirksam bleiben. An die Stelle der unwirksamen Regelung
oder der Lücke soll diejenige zulässige Regelung
treten, die die Parteien in Kenntnis der Unwirksamkeit oder
der Lücke vermuten.
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